Was der Netzbetreiber verlangt
Eine Photovoltaikanlage ist zur Hälfte Montage und zur Hälfte Papier. Der zweite Teil fällt niemandem auf, solange er erledigt wird — und er ist der Grund, warum zwischen Auftrag und laufender Anlage Wochen liegen können, in denen auf dem Dach nichts passiert.

Wer überhaupt anschließen darf
Arbeiten hinter dem Netzanschluss darf nur ein Unternehmen ausführen, das in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 NAV). Das ist keine Formalie: Ohne Eintrag nimmt der Netzbetreiber die Anlage nicht in Betrieb, und zwar unabhängig davon, wie sauber sie gebaut ist.
Die Eintragung gilt netzbetreiberübergreifend, wird aber von einem Netzbetreiber ausgestellt. Danach zu fragen ist legitim — bei jedem Betrieb.
Angemeldet wird vorher, nicht nachher
Eine Erzeugungsanlage wird beim Netzbetreiber angemeldet, bevor sie errichtet wird. Er prüft, ob das Ortsnetz sie aufnehmen kann, und legt fest, unter welchen Bedingungen sie einspeisen darf. Die Anwendungsregel dazu ist VDE-AR-N 4105.
Wie lange das dauert, hängt am Netzbetreiber und nicht am Betrieb. Deshalb steht in keinem Angebot ein Fertigstellungstermin, der diese Frist einschließt.
Zählerschrank und Messkonzept
Der Zähler wird getauscht, meist gegen einen Zweirichtungszähler. Ob dafür der Zählerschrank ertüchtigt werden muss, entscheiden die technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers und der Zustand der vorhandenen Anlage.
Das ist der eine Posten, der sich vorab nicht beziffern lässt, und er fällt bei praktisch jeder Montage an. Er steht deshalb ausdrücklich nicht im Festpreis, sondern wird gesondert vereinbart — nicht als Kleingedrucktes, sondern damit niemand davon erst auf der Rechnung erfährt.
Marktstammdatenregister
Nach der Inbetriebnahme wird die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert, und zwar binnen eines Monats (§ 5 MaStRV). Die Registrierung nimmt der Betreiber vor — also Sie, nicht der Betrieb.
Sie ist kein Selbstzweck: Die Einspeisevergütung hängt daran, und sie ist zugleich die Angabe, auf die sich der Nullsteuersatz bei bis zu 30 kWp stützt.
- Anmeldung beim Netzbetreiber — vor der Errichtung
- Montage und Anschluss durch den eingetragenen Betrieb
- Inbetriebsetzung und Zählertausch durch den Netzbetreiber
- Registrierung im Marktstammdatenregister durch den Betreiber