Nullsteuersatz auf Photovoltaik: was 0 % trägt und was nicht
Seit 2023 fällt auf die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer an. Die Vorschrift ist eindeutig, ihre Anwendung im Angebot weniger — denn sie gilt nicht für alles, was im selben Angebot steht.

Was 0 % trägt
Nach § 12 Absatz 3 UStG tragen die wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage den Nullsteuersatz:
- Module
- Wechselrichter
- Stromspeicher
Was den Regelsatz trägt
Nicht begünstigt sind Dinge, die neben der Anlage stehen und nicht zu ihr gehören:
Eine Wallbox lädt ein Fahrzeug. Sie tut das auch ohne Anlage auf dem Dach und ist deshalb keine Komponente der Anlage — sie und ihr Elektroanschluss tragen den Regelsatz. Für eine Wärmepumpe gilt dasselbe.
Die Richtung dieser Einordnung ist Absicht: Was nicht ausdrücklich begünstigt ist, trägt den Regelsatz. Zu viel ausgewiesene Steuer ist ein korrigierbarer Fehler. Zu wenig ist eine Nachzahlung.
Ein Angebot, zwei Sätze
Wer eine Anlage mit Wallbox bestellt, bekommt ein Angebot mit zwei Steuersätzen. Gerechnet wird dabei je Satzgruppe und nicht je Zeile — so verlangt es § 14 UStG für die Rechnung, und so weicht die ausgewiesene Summe nicht um Cent von der Summe der Zeilen ab.
Praktisch heißt das: Die Aufstellung zeigt zwei Blöcke, einen mit 0 % und einen mit dem Regelsatz, und darunter eine Gesamtsumme.
Warum nach der Gebäudeart nicht gefragt wird
Satz 1 der Vorschrift knüpft den Nullsteuersatz an die Art des Gebäudes — Wohngebäude, öffentliches Gebäude, Gemeinwohl. Satz 2 enthält dafür eine Vereinfachung: Bis 30 kWp installierter Leistung laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Der Konfigurator endet ohnehin bei 30 kWp. Die Vereinfachung greift damit in jedem Fall, den er erzeugen kann — deshalb steht die Frage nach der Gebäudeart nicht im Formular. Wer die Grenze anhebt, hebt die Vereinfachung mit auf und muss sie erheben.
Die Erklärung des Betreibers
Ohne Erklärung des Betreibers kein Nullsteuersatz. Sobald eine begünstigte Position im Angebot steht, wird sie im Ablauf abgefragt, im Vorgang festgehalten und in der Auftragsbestätigung wiederholt.
Fehlt sie, wird nicht still auf den Regelsatz umgestellt — der Kunde hat einen anderen Betrag gesehen, und eine Summe, die sich zwischen Anzeige und Rechnung ändert, ist kein Anzeigefehler.
Das ist eine Darstellung der Rechtslage und keine Steuerberatung. Für die steuerliche Behandlung Ihrer Anlage — Einkommensteuer, Kleinunternehmerregelung, Marktstammdatenregister — fragen Sie Ihre Steuerberatung.